unfallgutachter-göbel.de
Schadengutachten
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249
BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so
zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft
Gesetz an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3
Pflichtversicherungsgesetz). Bei ihr werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung zu unterscheiden.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall
gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind
von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung
richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat
der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten
Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist
(wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz
um.
Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei
Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen
werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht
zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus der unfallbedingten Wertminderung und
den Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert
(Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall) und dem Restwert (Wert des Fahrzeuges
nach dem Unfall).
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat im Haftpflichtschadenfall
grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die
Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges. Die Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung ist u. a. von der Reparaturdauer abhängig.
Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden,
Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige kann im
Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall
vornehmen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares
Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt
bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die
örtliche Marktlage.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der
Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung
seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von
ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt
ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte
sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des
konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der sich darin begründet, dass ein
Fahrzeug nach einer Unfallreparatur im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös
erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorunfall.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert
ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten incl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis
zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das
Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen
lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven
Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung auf Totalschadenbasis entschädigt
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern,
den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf
höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann verweisen lassen, wenn
er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 -
und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Sofern die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert und das
Fahrzeug nicht repariert wird, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender
Rechtsprechung auf Totalschadenbasis entschädigt (Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert = Entschädigungsbetrag), sofern das Fahrzeug nicht repariert bzw. die
Verkehrssicherheit nicht hergestellt und das Fahrzeug nicht weiter genutzt wird.
© Copyright Klaus-Peter Göbel 2062